25.05.2014 22:00 Alter: 10 yrs
Kategorie: Archiv, 2014

Auch in Auto-Reply-Mails ist Werbung verboten


Jedes Unternehmen weiß, dass es ohne Zustimmung des Adressaten keine Werbung verschicken darf. Das gilt auch für sog. Auto-Reply-Mails.

Unerwünschte Werbe-E-Mails sind lästig. Werbung, die ohne vorherige Aufforderung beziehungsweise Zustimmung erfolgt, stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers dar. Der Empfänger wird genötigt wird sich mit der Mitteilung auseinanderzusetzen, sie zu sichten und auszusortieren. So wird er, durch diesen zusätzlichen Aufwand, in seiner Lebensführung beeinträchtigt. Dies die Meinung des Gesetzgebers. Verbraucher müssen sich das Zusenden von Werbe-E-Mails nicht bieten lassen und können den Absender auf Unterlassung verklagen. Trotzdem setzen sich Unternehmen häufig über das Verbot hinweg oder versuchen es zu umgehen.

Hierzu gibt es nun einen aktuell vom Amtsgericht Stuttgart verhandelten Fall vom 25. April 2014, Az.: 10 C C225/14). Ein Verbraucher hatte geklagt, weil dieser seinen Versicherungsvertrag per E-Mail gekündigt und das Unternehmen um eine Bestätigung des Nachrichteneingangs gebeten hatte. In der automatischen Antwort, die diesen Eingang seiner E-Mail bestätigte, befand sich unter "Übrigens" Werbung, die noch auf verschiedene kostenpflichtige Serviceleistungen verwies.

Da der Kläger nie dem Empfang von Werbe-Mails seines Versicherungsunternehmens zugestimmt hatte, wandte sich dieser an den Datenschutzbeauftragten der Firma um sich über den Erhalt der unerwünschten Werbung zu beschweren. Dieses wiederum per E-Mail und erhielt prompt erneut eine automatisierte Eingangsbestätigung – inklusive Werbung. Neben einer weiteren Beschwerdemail wurde sogar die Abmahnung, die sein Anwalt daraufhin vorab per Mail an das Unternehmen verschickte, auf die gleiche Weise beantwortet. Da Unternehmen weigerte sich dennoch eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und wurde daraufhin von ihrem Ex-Kunden verklagt.

Das zuständige Gericht bestätigte, Werbung in einer automatisierten Eingangsbestätigung fällt ebenfalls unter das Verbot der unerwünschten Werbung. Das gilt auch dann, wenn sich die Werbung lediglich im Abspann befindet und sich im Haupttext der Eingang der Kunden-E-Mail bestätigt wird. Auch wenn der Kunde in so einem Fall das Versicherungsunternehmen als Erster angeschrieben hat, berechtigt dieses das Unternehmen noch lange nicht, ihm ungefragt Werbung zuzuschicken.